Deutscher SeniorenComputerClub e.V.

Statut

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20. April 2021


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  (1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Senioren Computer Club e.V." mit der Kurzbezeichnung „DSCC Berlin" (nachfolgend kurz Club genannt).
(2) Der Club hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zielsetzung der Tätigkeit


(1) Grundanliegen des Clubs ist es, älteren Bürgerinnen und Bürgern den Umgang mit Computern, dem Internet und artverwandten neuen Kommunikationsmedien zu erschließen.
(2) Der Club lehrt und erklärt den Umgang mit Computern sowie die Nutzung der handelsüblichen Software je nach den vorhandenen Interessen und Möglichkeiten.
(3) Der Club organisiert den Erfahrungsaustausch und fördert eine Atmosphäre der gegenseitigen Hilfe, Solidarität und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern als Beitrag zur geistigen Mobilität von Seniorinnen und Senioren.
(4) Der Club berät seine Mitglieder unverbindlich beim Kauf von Hard- und Software für den Eigenbedarf.
(5) Der Club strebt die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinigungen an.


§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Verwendung der Mittel, die dem Club zufließen, darf nur in Übereinstimmung mit den im Statut festgeschriebenen Zielen erfolgen.
(3) Es dürfen keine Clubmitglieder und sonstige Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Clubs fremd sind.
(4) Clubmitglieder führen ihre Tätigkeit unentgeltlich durch. Die Vergabe von Honoraren bedarf der Einwilligung des Präsidiums.
(5) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern oder dem Club verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§4 Finanzen


(1) Die für Ausstattung und laufende Tätigkeiten des Clubs erforderlichen Mittel kommen aus:
a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
b) Zuwendungen finanzieller oder materieller Art von Clubmitgliedern oder dritten Personen,
c) Einnahmen aus Spenden,
d) Zuwendungen der öffentlichen Hand.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Clubs kann eine Umlage erhoben werden, falls die Existenz des Clubs bedroht ist. Die Umlage darf den halben Mitgliedsjahresbeitrag nicht übersteigen und nur einmalig im Gültigkeitszeitraum dieser Satzungsfestlegung erfolgen.
(3) Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen und deren satzungsgemäße Verwendung entsprechend § 63 der Abgabenordnung ist der Schatzmeister verantwortlich.
(4) Zu Kontrolle der Finanzen wird durch die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission gewählt.
(5) Die Revisionskommission führt jährlich eine Kassenprüfung durch und informiert die Mitgliederversammlung über deren Ergebnis.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden, die das 55. Lebensjahr überschritten hat. Ausnahmen kann das Präsidium beschließen.
(2) Personen, die die in Abs.1 genannte Altersgrenze noch nicht erreicht haben und den Club finanziell, materiell und ideell unterstützen, können dem Club als fördernde Mitglieder beitreten.
(3) Die fördernden Mitglieder können am Clubleben teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein ausführliches Aufnahmegespräch und ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Mit dem Aufnahmeantrag werden Statut, Beitragsordnung und Datenschutzerklärung des DSCC anerkannt. Der Aufnahmeantrag enthält die Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes, dass die von ihm mit diesem Aufnahmeantrag erhobenen persönlichen Daten für interne Clubbelange elektronisch erfasst, gespeichert und für Verwaltungszwecke genutzt werden.
Die Sicherheit der Mitgliedsdaten wird entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz geregelt.
Die diesbezügliche Datenschutzerklärung ist als Anlage 1 Bestandteil des Statuts,
(5) Das Präsidium oder dessen Beauftragte entscheiden über den Aufnahmeantrag, wobei in Zweifelsfällen das Präsidium das letzte Wort hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme .
(6) Bei der Übergabe des Aufnahmeantrages ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(7) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
(8) Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Dieser Vorschlag bzw. die Ernennung muss auf einer Mitgliederversammlung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten finden.
(9) Der Club haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Clubs oder bei Clubveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Clubs gedeckt sind.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds,
b) schriftliche, an das Präsidium gerichtete Austrittserklärung mindestens einen Monat vor Ablauf eines  Kalenderhalbjahres, sofern zu diesem Zeitpunkt die Mindestdauer einer Mitgliedschaft von sechs Monaten erreicht wurde. Die Mitgliedschaft endet zum jeweiligen Kalenderhalbjahr. In besonderen Härtefällen kann das Präsidium davon abweichende Regelungen treffen.
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als drei Monate im Beitragsrückstand ist, daraufhin zweimal schriftlich gemahnt wurde und nach einer weiteren mündlichen Mahnung zwei Monate vergangen sind.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen das Statut verstößt oder sein Verhalten allgemeinen Grundsätzen menschlichen Miteinanders widerspricht. Für den Beschluss ist die Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Bei der Entscheidung gilt die Mehrheitsabstimmung.


§ 7 Clubarbeit


(1) Die Hauptarbeit des Clubs erfolgt in Kursen und Konsultationen. Die Clubarbeit wird ergänzt durch Interessengruppen. Diese legen den Inhalt ihrer Arbeit sowie die konkreten Maßnahmen zu deren Realisierung selbstständig fest.
(2) Das Präsidium des Clubs gibt regelmäßig ein Informationsblatt heraus, dessen Abgabe an die Clubmitglieder kostenlos ist. Das Informationsblatt sowie gegebenenfalls auch dringende Bekanntmachungen oder  Beschlussvorlagen können den Mitgliedern auch in einer standardisierten elektronischen Form zugänglich gemacht werden.
(3) Die Ausleihe von Büchern und Zeitschriften in der Clubbibliothek ist für Clubmitglieder kostenlos.


§ 8 0rgane des Clubs


Organe des Clubs sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) die Revisionskommission.

§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Clubs. Sie findet einmal jährlich statt.
(2) Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen auf Beschluss des Präsidiums. Die Einladungen mit den vorgesehenen Tagesordnungen sind in Textform spätestens 14 Tage vor den Versammlungen den Clubmitgliedern zu übermitteln.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Präsidiums statt oder wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Präsidium beantragen. In diesen Fällen hat die Versammlung innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung zusammenzukommen.
(4) ln der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die eine Änderung des Statuts oder weitere Festlegungen beschließen soll, sind die beabsichtigten Änderungen bzw. beabsichtigte Festlegungen bekanntzugeben.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen sind.


§ 10 Präsidium


(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Clubmitglieder das Präsidium des Clubs für die Dauer von drei Jahren. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident,
b) Vizepräsident,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer,
e) weitere Mitglieder.
(2) Die Präsidiumsmitglieder werden offen in die einzelnen Funktionen gewählt. Bei mehreren Kandidaten ist dasjenige Clubmitglied in die Funktion gewählt, das die meisten Stimmen erhält'
(3) Die Anzahl der Präsidiumsmitglieder wird in Abhängigkeit von den zu lösenden Aufgaben vom Präsidium vorab festgelegt.
(4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Club wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten.
(5) Die Arbeit des Präsidiums wird vom Präsidenten geleitet. Das Präsidium konzipiert die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben der Clubtätigkeit.
(6) Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit relativer Mehrheit der Anwesenden.
(7) Gemeinsam mit dem Schatzmeister sind alle Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt über das Vermögen des DSCC.
(8) Einmal jährlich erstatten der Präsident und der Schatzmeister auf einer Mitgliederversammlung Bericht über die geleistete Arbeit und die anstehenden Aufgaben.
(9) Das Präsidium ist befugt, bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes oder eines Vorstandmitgliedes ein Clubmitglied bis zur nächsten Wahlversammlung in das Präsidium oder in den Vorstand zu kooptieren.
10) Das Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Finanzamt und das Registergericht verlangen, zu beschließen. Die Mitglieder sind über den Beschluss zu informieren. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss der Beschluss bestätigt werden.


§ 11 Auflösung


( 1) Über die Auflösung des DSCC entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung und Erziehung. Das Vermögen des Clubs darf nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(3) Bei Auflösung des DSCC wird das Präsidium als Liquidator eingesetzt.


§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort


Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Berlin.


Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 7, Abs. 1 BGB wird versichert.


Berlin, 4. Mai 2021


•(Präsident)
Anlage
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